Eigentlich sollte mit 1. Mai eine sogenannte „Lockerungsverordnung“ in Sachen Corona- Einschränkungen und Corona- Auflagen in Kraft treten. Tatsächlich lieferte die Chaos- Truppe des grünen Gesundheitsministers bzw. der Regierung das nächste Gustostückerl, verstärkte die Verwirrung. Letztendlich musste der Gesundheitsminister schriftlich via APA mitteilen, dass „alles recht klar und einfach zu verstehen“ sei. Nur; so klar war auch diese Verordnung nicht, sonst wäre die – wiederum nicht aufklärende – APA- Mitteilung und auch eine versuchte Klarstellung der Tourismusministerin Köstinger nicht nötig gewesen. Also alles so klar wie dunkle Soße. Wenn man sich dann im Internet das Bundesgesetzblatt mit der Lockerungsverordnung sucht, weil man sicherheitshalber nachschauen will, was jetzt wirklich gelockert wurde, kommt man aus dem Staunen nicht heraus. Das beginnt gleich am Anfang des Schriftstückes; es ist die 197. Verordnung des Gesundheitsministeriums zu COVID- 19. Wieder eine Verordnung. Ob es da auch „Unschärfen“ gibt, die es irgendwann „zu bereinigen“ gilt? Das Staunen geht weiter; bei Paragraf 1 Abs. 2 heißt es: „Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen … ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen“. Dass mit der mechanischen Schutzvorrichtung eine Schutzmaske gemeint ist, ist noch die kleinere Denksportaufgabe. Was bitte ist aber unter „öffentlicher Ort in geschlossenen Räumen“ zu verstehen? Die Wiener Zeitung befasst sich auch mit der neuen Verordnung und schreibt dazu: „Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen muss ein Mund- Nasen- Schutz getragen werden. Diese Bestimmung ist neu“. Aha; bei der Lockerung gibt es auch neue Verschärfungen. Aber es wird auch nicht definiert, was ein öffentlicher Ort in geschlossenen Räumen ist. Da ist wieder viel Spielraum für Anzeigen und Organmandate. Paragraf 13 (1) lautet übrigens: „Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft“. Das wiederum heißt, dass logischerweise auch z. B. für das Gastgewerbe Paragraf 6 bis zum 30. Juni Gültigkeit hat und dieser Paragraf besagt unter Absatz 1: „Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt“. Wenn jetzt die Tourismusministerin Köstinger am 1. Mai in einer Aussendung erklärt, dass die Öffnung der Gastronomiebetriebe wie vorgesehen am 15. Mai erfolgt, dann hebt sie eigentlich Paragraf 6 Absatz 1 der Lockerungsverordnung auf. Was jetzt; was ist höherwertiger? Anschobers „Lockerungsverordnung“ oder Köstingers Aussendung?

Haben wir es hier mit Kabarett zu tun, ist das Ganze ein politisches Trauerspiel oder fällt das alles in die Kategorie „Schrecken ohne Ende“?