Die „Krone“ schreibt: „Innenministerium: Asylwerber- Regeln unverändert“ und im Artikel dazu heißt es: „Die Regeln für die Einreise von Asylwerbern sind unverändert. Sie müssen aufgrund der Corona- Pandemie weiterhin ein gültiges Gesundheitszeugnis vorweisen, sonst wird ihnen die Einreise verweigert…“ Diese Angabe des Innenministeriums beleidigt die Intelligenz eines jeden die Asylsituation in Österreich kennenden Österreichers. Wie bekannt ist und teilweise von der Regierung auch eingestanden wird, werden an Österreichs Grenzen so gut wie keine Asylanträge gestellt, dafür gibt es immer wieder Medienberichte über Flüchtlinge, welche illegal die Grenze überschritten – auch vermeintlich gesperrte und kontrollierte Grenzübergänge – und dann irgendwo fernab der Grenze zufällig aufgegriffen wurden oder sich irgendwo bei Behörden meldeten. Da spielt es dann nichts mehr mit Einreise verweigern. Die deutschen Behörden dürften beim Verweigern von Einreisen etwas erfolgreicher sein als österreichische, denn die schicken regelmäßig Illegale nach Österreich zurück.
Der „Krone“ gebührt Dank, dass sie immer wieder über bekannt gewordene Fälle illegaler Einreisen berichtet, obwohl diese Fälle sicher nur die Spitze des Eisberges sind. Aber die Behörden werden unter Garantie nicht alle Fälle per Pressemitteilung bekannt machen. Man kann in allen Fällen aber davon ausgehen, dass kein gültiges Gesundheitszeugnis vorgelegt werden kann.
P. S.: Schon am 5. 4. 2020 konnte man auf „welt.de“ lesen: „Grenzschließung gilt für alle – nur nicht für Asylwerber“ und im Artikel heißt es dann: „… Für Asylwerber gilt der Zurückweisungserlass nicht, wie das Bundesministeriums (BMI) klarstellte …“ Und die EU- Kommission teilte im Amtsblatt der Europäischen Kommission am 17. 4. 20 unter der Zahl C 126/12 bzw. (2020/ C126/ 02) bezüglich vorübergehender Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU mit: „… Ausnahmen von diesen vorübergehenden Beschränkungen gelten für Personen, die internationalen Schutz benötigen oder die aus anderen humanitären Gründen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgenommen werden müssen …“
Ob Anspruch auf internationalen Schutz, also auf Asyl, besteht, wird erst im Nachhinein festgestellt. Die Einreise muss aber vorher gewährt werden. Ein Widerspruch.