Ab dem 8. Februar gibt es in Österreich bei den amtlich verordneten Corona- Maßnahmen wieder einmal Abwechslung; es gibt ein paar Lockerungen. Im Bundesgesetzblatt zur „4. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung, gültig ab 8. Februar„, heißt es da z. B. bei §2 der Ausgangsregelung, dass der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereiches von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr früh nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist. Bei §13 „Veranstaltungen“ heißt es dann: Abs (1): Veranstaltungen sind untersagt. Abs (2): Als Veranstaltungen gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, …“ Unter Abs (3) heißt es dann: Absatz 1 gilt nicht für: Z 10: Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, …“

  Gerade dieser Punkt, also § 13 Abs. 3 Z 10, wird so gut wie überall erwähnt. So gut wie unerwähnt bleibt aber von § 13 Abs 3 die Z 11. Dort steht wortwörtlich: „Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen“.

  Also: Bei § 13 „Veranstaltungen“ lautet der Abs. 1: Veranstaltungen sind untersagt. Bei Abs. 3 heißt es dann: Abs. 1 gilt nicht für: Z 10: Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen … Bei Z 11 der Ausnahmen von Abs. 1 heißt es dann, dass Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich zulässig sind. Da gibt es nicht einmal Angaben über eine Zahl der zulässigen Personen. Diese Z 11 von § 13 „Veranstaltungen“ wird in den Medien nicht erwähnt; wäre wahrscheinlich nicht im Interesse der Regierung. Die Regierung vertritt wohl die Meinung, dass ein Treffen von vier Personen und zusätzlich maximal sechs aufsichtspflichtigen Minderjährigen ausreichend sein muss. Obwohl laut Z 11 wesentlich mehr innerhalb des gesetzlichen Rahmens bzw. laut COVID- 19- Schutzmaßnahmenverordnung zulässig ist. Das alles gilt allerdings nur zwischen 06:00 Uhr früh und 20:00 Uhr abends, denn für die Nacht gelten eigene Ausgangsregeln.

  Verwirrend formuliert, das Ganze. Aber das ist sicher kein Zufall. Das zeigte sich schon im vergangenen Frühjahr, als es Beschwerden zur Ausgangsregelung gab. Da hieß es dann, dass dieses und jenes ja nie verboten war, aber falsch interpretiert wurde. Wegen verwirrender und irreführender Formulierung. Das wurde allerdings nicht gesagt.